Strafverteidigung

 

Der (Straf-) Verteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege. Der Strafverteidiger ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet und insoweit gleichberechtigt. Dies bedeutet insbesondere, dass er nicht an Weisungen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gebunden ist.

 

Der Beschuldigte hat zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens, sei es im Ermittlungs- und Zwischenverfahren oder in der Hauptverhandlung sowie in jeder Instanz, das Recht, sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Nach Art. 6 III lit. c EMRK gehört dies zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Auch im Rahmen der Strafvollstreckung darf sich der Verurteilte rechtlichen Beistandes bedienen.

 

Der Strafverteidiger ist gleichfalls an Weisungen des Beschuldigten nicht gebunden; er ist aber – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – allein dem wohlverstandenen Interesse seines Mandanten verpflichtet.

 

Der vom Gesetz angenommene Normalfall ist die Auswahl des Verteidigers durch den Beschuldigten. Neben dieser sog. Wahlverteidigung kann ein sog. Pflichtverteidiger zu bestellen sein, etwa wenn der Beschuldigte keinen Anwalt hat, aber ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist. Der Unterschied liegt im Wesentlichen in der Höhe der anwaltlichen Vergütung.

 

Das Verteidigungsziel kann die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch sein. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn eine Verurteilung vermieden werden kann. Erscheint eine Verurteilung unvermeidbar, richtet sich das Verteidigungsziel darauf, eine möglichst milde Sanktion zu erreichen. Ob diese darin besteht, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wird oder einer kürzeren Freiheitsstrafe erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

 

Wir werden Sie genau beraten, ob zur Erreichung des Verteidigungsziels eine auszuarbeitende Einlassung abgegeben werden soll oder ob es sinnvoll erscheint, von dem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen.

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